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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin – SVwHKVorRV

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(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere

a)
Verträge schließen,
b)
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
c)
vor Gericht stehen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.

Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25