(1) Dem Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin werden Rechtsfähigkeit sowie, nach Maßgabe dieser Verordnung, Vorrechte und Befreiungen gewährt und Pflichten auferlegt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: