(1) Dem Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin werden Rechtsfähigkeit sowie, nach Maßgabe dieser Verordnung, Vorrechte und Befreiungen gewährt und Pflichten auferlegt.
(2) 1Im Sinne dieser Verordnung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: