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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – StUG

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1Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.

Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4129;
geändert durch Art. 27 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25