print

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – StUG

arrow_left arrow_right

(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.

Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4129;
geändert durch Art. 27 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25