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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – StUG

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(1) 1Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden.
2Das Gleiche gilt für Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrisspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.

(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Informationen enthalten.

Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4129;
geändert durch Art. 27 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25