1Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent.
2Dieses beträgt pro Kalendermonat für
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2021gemessen" durch die Angabe "2021 gemessen" ersetzt