(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) 1Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
2Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden.
3Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich.
4Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.