(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur
(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.