Strompreisbremsegesetz – StromPBG

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Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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