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Strompreisbremsegesetz – StromPBG

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Letztverbraucher, die Unternehmen sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber müssen alle Unterlagen, die die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge und die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach der Endabrechnung nach § 12 aufbewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 317
Änderung durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26