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Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse – StromPBG

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(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Ausnahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Abschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.

(2) 1Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber.
2§ 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Änderung durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 317 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25