1Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher.
2Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden.
3Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz