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Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse – StromPBG

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(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen.
2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln.
3Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.

(2) 1Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen.
2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Änderung durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 317 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25