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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen – SchSiHafV

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(1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.

(2) Von den Meldungen befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan verkehren.

(+++ § 7 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 27 Abs. 3 (F 2017-01-06) +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25