Schutz- und Sicherheitshafenverordnung – SchSiHafV

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(1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.

(2) Von den Meldungen befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan verkehren.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 7 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 27 Abs. 3 (F 2017-01-06) +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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