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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen – SchSiHafV

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(1) Die Schleusenbetriebszeiten werden vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven öffentlich bekannt gegeben.

(2) Außerhalb der festgelegten Betriebszeiten sind Schleusungen nur in besonderen Fällen nach vorheriger Absprache mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven möglich.

(3) Den schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der Schleusenbediensteten ist Folge zu leisten.

(4) 1Ist eine Schleusenkammer durch das entsprechende Einfahrtssignal freigegeben worden, darf nur einzeln eingelaufen werden.
2Die Schleusenbediensteten bestimmen die Reihenfolge des Einlaufens und die Liegeplätze in der Schleusenkammer.

(5) 1Alle Fahrzeuge sind in der Schleuse festzumachen.
2Ausnahmegenehmigung erteilt der Hafenkapitän.
3Für die Nutzung der Landpoller oder auf Anweisung des Schleusenmeisters sind Festmacher zu nehmen.

(6) 1Die Festmacherleinen müssen während des Schleusungsvorganges bordseitig ununterbrochen bewacht werden.
2Sie dürfen erst losgeworfen werden, wenn die Ausfahrt freigegeben ist oder Schleusenbedienstete hierzu auffordern.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25