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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen – SchSiHafV

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(1) 1Als Vorhafensperrsignal werden zwei feste rote Lichter übereinander verwendet.
2Das Vorhafensperrsignal wird auf dem Signalturm auf der Westmole gezeigt.
3Mit dem Zeigen des Vorhafensperrsignals ist das Einlaufen in den Neuen Vorhafen verboten.

(2) 1Als Schleusensignale werden auf dem Signalturm auf der Westmole und auf den Schleusenhäuptern gezeigt:
2

1.
Einfahren in die Seeschleuse und Zufahrt durch den Neuen Vorhafen zum Zwecke der Schleusung verboten (zwei feste rote Lichter nebeneinander).
2.
Freigabe wird vorbereitet, Sportboote dürfen zum Zwecke der Schleusung in den Neuen Vorhafen einlaufen (ein festes rotes Licht).
3.
Einfahrt frei (zwei feste grüne Lichter und zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht).

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25