Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1