(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass der Hafen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 reingehalten wird.
2Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
3Feste Stoffe aller Art und flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte
4Schiffsabfälle dürfen, in bordüblichen Mengen, an den von der Hafenbehörde gekennzeichneten Hafenauffangeinrichtungen entsorgt werden.
5Flüssige wassergefährdende Stoffe jeglicher Art sind einem ortsansässigen Entsorger zuzuführen.
(2) 1Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die Polizei, zu unterrichten.
2Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Personen nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.