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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen – SchSiHafV

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(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass der Hafen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 reingehalten wird.
2Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
3Feste Stoffe aller Art und flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte
Bilgen-,
Ballast- und Tankwaschwasser dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden.
4Schiffsabfälle dürfen, in bordüblichen Mengen, an den von der Hafenbehörde gekennzeichneten Hafenauffangeinrichtungen entsorgt werden.
5Flüssige wassergefährdende Stoffe jeglicher Art sind einem ortsansässigen Entsorger zuzuführen.

(2) 1Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die Polizei, zu unterrichten.
2Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Personen nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25