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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen – SchSiHafV

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Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25