Schutz- und Sicherheitshafenverordnung – SchSiHafV

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Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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