(1) 1Die Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow und Bremerhaven der Deutschen Marine und der Hafen Neustadt sowie die Teilbereiche im Hafen Warnemünde der Bundespolizei werden seeseitig begrenzt:
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(2) 1Der Bootsanleger der Liegenschaft Marineschule Bremerhaven besteht aus einer Pontonanlage von ca.
265 m Länge und 3,3 m Breite zwischen den Koordinaten 53° 32,626´ N; 8° 35,218´ E und 53° 32,593´ N; 8° 35,241´ E entlang dem tideabhängigen Teil der Geeste.
(3) 1Das Befahren der Wasserflächen der in Absatz 1 bezeichneten Häfen und des in Absatz 2 bezeichneten Bootsanlegers ist verboten.
2Satz 1 gilt nicht für Dienstfahrzeuge des Bundes und der Länder.
3Von dem Verbot des Satzes 1 können die zuständigen Bundeswehr- und Bundespolizei-Dienststellen Ausnahmen genehmigen.
(4) 1Die Hafenbehörde des Hafen Parow ist der Kasernenkommandant und wird vertreten durch den militärischen Hafenmeister/Leiter Bootshafen.
2Dieser ist an Werktagen auf dem UKW-Kanal 16/11 Rufname „Navel Port Parow“ in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter dem Rufzeichen DHJ82 empfangsbereit.
3Er ist auch unter der Telefonnummer +49 03831-682250 oder -682240 erreichbar.