(1) Im Falle eines Fahrzeugs, das
(2) 1Tritt einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.
2Kommt der Fahrzeugführer einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Kosten des Pflichtigen verholen lassen.
3Das gilt auch für den Fall, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Fahrzeug ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist.