im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
2.
auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1