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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen – SchSiHafV

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(1) 1Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen.
2Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug.
3Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des § 8 nicht ohne Anweisung gewechselt werden.

(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.

(3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.

(+++ § 9 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 27 Abs. 7 (F 2017-01-06) +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25