1Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1