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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen – SchSiHafV

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(1) Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Absatzes 2 abgestellt werden.

(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25