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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen – SchSiHafV

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(1) Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu betreiben.

(2) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.

(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten.

(4) 1Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
2Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.9.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25