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Personenbeförderungsgesetz – PBefG

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1Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen nur Kraftomnibusse eingesetzt werden, die

1.
einer der folgenden Vorschriften entsprechen:
a)
b)
Anhang 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (ABl. L 255 vom 29.9.2010, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung
und
2.
mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sind.

Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26