Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 137