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Personenbeförderungsgesetz – PBefG

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1Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
2Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26