print

Personenbeförderungsgesetz – PBefG

arrow_left arrow_right

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26