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Personenbeförderungsgesetz – PBefG

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Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25