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HIV-Hilfegesetz – HIVHG

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(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
2§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

(3) 1Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26