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Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen – HIVHG

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(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
3Das Nähere regelt die Satzung.

(3) 1Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig.
2Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.

Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25