1Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. 2Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757