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Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen – HIVHG

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1Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.
2Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25