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Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen – HIVHG

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1Die Antragsunterlagen dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
2Für die Verarbeitung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gelten - mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 - die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25