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HIV-Hilfegesetz – HIVHG

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1Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen.
2Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26