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HIVHG
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Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen – HIVHG
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§ 14 Aufhebung der Stiftung
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Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist.
Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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