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HIV-Hilfegesetz – HIVHG

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1Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.
2Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ändern.

Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26