Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – – GntVDDVCSVDV

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(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

  Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
Note Notendefinition
  1 2 3 4
 1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2  93,69 bis 87,50 14
 3  87,49 bis 83,40 13 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4  83,39 bis 79,20 12
 5  79,19 bis 75,00 11
 6  74,99 bis 70,90 10 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7  70,89 bis 66,70 9
 8  66,69 bis 62,50 8
 9  62,49 bis 58,40 7 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10  58,39 bis 54,20 6
11  54,19 bis 50,00 5
12  49,99 bis 41,70 4 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13  41,69 bis 33,40 3
14  33,39 bis 25,00 2
15  24,99 bis 12,50 1 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so  lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16  12,49 bis  0,00 0

(2) 1Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet.
2Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.
3Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) 1Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
2Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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