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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – – GntVDDVCSVDV

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(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde und
2.
einer oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Praxisbehörde.
Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angehörige des öffentlichen Dienstes sein.
2Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
3Die Sitzungsleitung wird von der Kommission bestimmt.
4§ 36 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(2a) (weggefallen)

(3) 1Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
2Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
3Sie kann von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, widerrufen werden.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten unabhängig voneinander.
2Die individuellen Ergebnisse werden von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, mittels Mittelwertbildung zusammengeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25