(1) 1Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.
2Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
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(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.