(1) Die Zwischenprüfung besteht aus acht Modulprüfungen, von denen je vier im ersten und im zweiten Semester abgelegt werden.
(2) Jeweils im ersten und im zweiten Semester werden
1.
zwei Modulprüfungen in Form einer Klausur zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis3 zu absolvieren sind, und
2.
zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis6 zu absolvieren sind.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 15.1.2025 I Nr. 18