Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes – Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) – in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 22 und Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes wird der Vorbereitungsdienst „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – “ eingerichtet.
(2) Der Diplom-Studiengang „Digital Administration and Cyber Security“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich „digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit“.
1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Verwendungsbereich „digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit“ erforderlich sind.
2Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit und im föderalen und europäischen Raum befähigen.
(1) 1Dienstbehörde ist die Hochschule.
2Für die zur Verwendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die Dienstbehörde.
3Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 37 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.
(1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden, die von der Hochschule als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.
(2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichtendienst die Ausbildungsbehörde.
(3) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde.
2§ 30 Absatz 4 bleibt unberührt.
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
(3) 1Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern.
2Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.
3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden.
4Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte (§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren.
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Die Studierenden erhalten von der Hochschule ein persönliches E-Mail-Postfach und Zugang zu einer Online-Lernplattform.
2Mitteilungen und Auskünfte der Hochschule, die elektronisch übermittelt werden, werden in der Regel über diese elektronischen Mitteilungswege vermittelt.
3Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob sie neue elektronische Mitteilungen der Hochschule erhalten haben.
(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) 1Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet.
2Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.
3Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(4) 1Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
2Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird.
(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
2Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über
(3) 1Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:
2
(1) Die Dienstbehörde lässt zum Auswahlverfahren zu, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(2) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden.
2In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden.
3Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
4§ 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet.
2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(4) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
2Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten.
3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus
(2a) (weggefallen)
(3) 1Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
2Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
3Sie kann von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, widerrufen werden.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten unabhängig voneinander.
2Die individuellen Ergebnisse werden von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, mittels Mittelwertbildung zusammengeführt.
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(1) 1Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:
2
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.
(3) 1Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden.
2Weitere Auswahlinstrumente können sein:
3
(4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden.
(5) 1Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat.
2Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in dem Leistungstest nach § 15 Absatz 2 und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden.
2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen.
3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.
(3) Haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.
(1) 1Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:
2
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.
(3) 1Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden.
2Weitere Auswahlinstrumente können sein:
3
(4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und im Fall der Anwendung weiterer Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(2) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Ergebnis des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens.
(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) 1Anhand der Gesamtergebnisse legt die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.
2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
(3) 1Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
2Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten.
3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte.
2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
3
| Semester | Studienabschnitt | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 1. Semester | Grundstudium |
| 2 | 2. Semester | Grundstudium |
| 3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I |
| 4 | 4. Semester | Hauptstudium I |
| 5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II |
| 6 | 6. Semester | Hauptstudium II |
(4) Die Hochschule kann festlegen, dass
(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
1In der berufspraktischen Studienzeit II sowie im Hauptstudium II ist entweder die Vertiefungsrichtung „Digital Administration“ oder die Vertiefungsrichtung „Cyber Security“ zu absolvieren.
2Welche Studierenden welche Vertiefungsrichtung absolvieren, gibt die Hochschule mit der Einstellungszusage bekannt.
Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.
(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Modulhandbuch.
(2) Das Modulhandbuch regelt,
(1) 1Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
2
(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
1Im Hauptstudium I sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
2
1Im Hauptstudium II sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
2
Die Einzelheiten der Evaluation der Fachstudien im Rahmen eines Qualitätsmanagements nach § 3 Absatz 7 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung regelt eine Evaluationsordnung.
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus
(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) 1Für jede Studierende und jeden Studierenden, deren oder dessen Dienstbehörde die Hochschule ist, bestimmt die Hochschule die Ausbildungsbehörde, nachdem sie sich mit der Behörde zuvor ins Benehmen gesetzt hat.
2Bei der Bestimmung der Ausbildungsbehörde berücksichtigt die Hochschule die Belange der oder des Studierenden.
(4) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, kann die Hochschule eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmen.
2Die Bestimmung bedarf des Einvernehmens der Dienstbehörde und der Behörde, die zur Ausbildungsbehörde bestimmt werden soll.
3Die Belange der oder des Studierenden sind zu berücksichtigen.
(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.
(2) Spezialmodule sind während der berufspraktischen Studienzeiten I und II im Umfang von insgesamt mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren.
(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.
(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.
2Als Ausbildungsleitung oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.
(2) 1Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten.
2Sie legt fest, welche Spezialmodule zu absolvieren sind.
(3) Die Ausbildungsleitung berät
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.
(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.
(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Praktikumsstationen zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.
(1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht wird.
(2) Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden.
(3) 1Einzelheiten regelt die Ordnung über die berufspraktischen Studienzeiten für den Studiengang „Digital Administration and Cyber Security“, die durch den Zentralbereichsrat am 1. September 2021 beschlossen wurde.
2Die Ordnung wird auf der Internetseite der Hochschule des Bundes veröffentlicht und im Studiendekanat in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
3Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
Die Laufbahnprüfung besteht aus
Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig.
(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form
(2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.
(3) 1Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden.
2Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfung abgelegt werden.
(1) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten.
(2) Eine Klausur kann auch ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.
(3) 1Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
2Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der Studierenden zugeordnet sind.
3Die Übersicht ist geheim zu halten.
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.
(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(3) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist.
2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.
3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.
(4) 1Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
2Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn
(5) 1Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
2
| Überschreiten um … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl | Rangpunkte | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 87,50 | 15 |
| 2 | 75,00 | 14 |
| 3 | 66,67 | 13 |
| 4 | 58,33 | 12 |
| 5 | 50,00 | 11 |
| 6 | 41,67 | 10 |
| 7 | 33,33 | 9 |
| 8 | 25,00 | 8 |
| 9 | 16,67 | 7 |
| 10 | 8,33 | 6 |
| 11 | 0 | 5 |
| Unterschreiten der Mindestpunktzahl bis … Prozent | Rangpunkte | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 16,67 | 4 |
| 2 | 33,33 | 3 |
| 3 | 50,00 | 2 |
| 4 | 75,00 | 1 |
| 5 | 100,00 | 0 |
(6) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach § 9. Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der Klausur berechnet, und zwar auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung.
(7) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, bearbeitet und ausgewertet werden.
2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.
(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Sind für die Bewertung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander.
2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen gebildet.
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(1a) (weggefallen)
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus acht Modulprüfungen, von denen je vier im ersten und im zweiten Semester abgelegt werden.
(2) Jeweils im ersten und im zweiten Semester werden
(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(2) 1Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl.
2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Aus den Bewertungen der Modulprüfungen der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung.
2Aus dem Bescheid müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen.
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.
(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens im Folgesemester statt.
(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet.
2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl.
3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
(5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
(6) 1Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Ablauf des fünften Semesters bestanden haben, sind von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen.
2Bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerfristigen Erkrankungen verlängert sich die Frist nach Satz 1 um die Zeit, in der die Studierenden abwesend waren.
(1) 1In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.
2In Spezialmodulen sind keine Prüfungen abzulegen.
(2) Höchstens jeweils zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums können in einer Prüfung zusammengefasst werden.
(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(2) 1Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl.
2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Aus den Bewertungen der Modulprüfungen wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.
(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.
(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt.
(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.
(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet.
2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl.
3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
Die Diplomarbeit besteht aus
(1) 1Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt ausgegeben.
2Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor.
3Der oder dem Studierenden ist während der berufspraktischen Studienzeit II Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.
4Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit wird zu Beginn der Freistellungsphase in der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben.
(4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplomarbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
(5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.
Die formalen Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung legt das Prüfungsamt fest.
(1) 1Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.
2Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
3
(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.
(1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden vier Wochen von der Ableistung des Praktikums der berufspraktischen Studienzeit II freigestellt.
(3) Die Dienstbehörde kann für weitere acht Wochen nach Ableistung der berufspraktischen Studienzeit II sicherstellen, dass in Fällen
(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt festgelegt.
(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.
(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu erklären, dass sie oder er
(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
Zu Präsentation und Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind,
(1) Die Präsentation und die Disputation werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(2) Die Präsentation dauert in der Regel 20 Minuten.
(3) 1Die Disputation ist an die Präsentation anzuschließen.
2Die Disputation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
(1) Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.
(2) 1Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein.
2Das Prüfungsamt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind.
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Präsentation und der Disputation keine Aufzeichnungen machen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
(1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.
(2) 1Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet.
2In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
3
(3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.
(1) Über die Präsentation und Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und Disputation hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.
Die Diplomarbeit hat bestanden, wer in jedem Bestandteil der Diplomarbeit eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen.
2Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer.
(4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
(5) Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(6) Es sind nur jeweils die Bestandteile der Diplomarbeit zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.
(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) 1In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
2
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
3Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen.
2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) 1Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Diplomarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung.
2Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten.
3Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen.
4Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.
(5) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit.
2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, zu täuschen versuchen oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden.
2Bei einem erheblichen Verstoß können die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.
2Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, nach Abgabe der Diplomarbeit oder nach der Präsentation und Disputation festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) 1In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
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(3) 1Die Prüfungsakte wird von der Hochschule nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
2Die Prüfungsakte ist nach Ablauf dieser Frist zu vernichten, es sei denn, dass die weitere Aufbewahrung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen, erforderlich ist.
(4) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.
(1) 1Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
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(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Die Hochschule erkennt die Leistungen an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt die Hochschule in einer Richtlinie.
1Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht anzuwenden.