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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – – GntVDDVCSVDV
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§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung
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Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
2.
wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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