(1) 1Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
2
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Die Hochschule erkennt die Leistungen an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt die Hochschule in einer Richtlinie.