(1) 1Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:
2
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.
(3) 1Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden.
2Weitere Auswahlinstrumente können sein:
3
(4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.