(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
2Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über
(3) 1Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:
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