print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – – GntVDDVCSVDV

arrow_left arrow_right

(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
2.
bei Prüfungen das nach § 39 zuständige Prüfungsamt.

(3) 1Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern.
2Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.
3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden.
4Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.

(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte (§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25