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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – – GntVDDVCSVDV

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Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachstudien die Hochschule,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26