(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(2) 1Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. 2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67