(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.
(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt.
(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.
(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet.
2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl.
3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.